§ 42 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Stimmkarte hat zu bescheinigen, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, das Einspruchsrecht vor jeder Abstimmungsbehörde oder auf dem Briefwege auszuüben§ 42 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Der Stimmkarte sind anzuschließen

1.

ein amtlicher Stimmzettel,

2.

ein undurchsichtiges Stimmkuvert,

3.

ein amtlicher Stimmbriefumschlag, der an die Abstimmungsbehörde gerichtet ist,

4.

ein Merkblatt für die Abstimmung auf dem Briefwege.

(3) Mündlich beantragte Stimmkarten sind sogleich auszustellen. Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Stimmkarte hat zu bescheinigen, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, das Einspruchsrecht vor jeder Abstimmungsbehörde oder auf dem Briefwege auszuüben§ 42 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Der Stimmkarte sind anzuschließen

1.

ein amtlicher Stimmzettel,

2.

ein undurchsichtiges Stimmkuvert,

3.

ein amtlicher Stimmbriefumschlag, der an die Abstimmungsbehörde gerichtet ist,

4.

ein Merkblatt für die Abstimmung auf dem Briefwege.

(3) Mündlich beantragte Stimmkarten sind sogleich auszustellen. Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.

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