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(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den ein Einspruchsverfahren stattfindet, kundgemacht werden darf. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten.
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Einspruchsverfahren statt (§ 36 Abs. 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jedes dieser Einspruchsverfahren die im Abs. 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand des einzelnen Einspruchsverfahrens bildenden Fragen sind dabei mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Reihung hat chronologisch nach dem Datum der Gesetzesbeschlüsse, wurden sie am selben Tag gefaßt, nach der Reihung auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Verteilung der amtlichen Stimmzettel sind anzuwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den ein Einspruchsverfahren stattfindet, kundgemacht werden darf. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten.
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Einspruchsverfahren statt (§ 36 Abs. 3), so hat der amtliche Stimmzettel für jedes dieser Einspruchsverfahren die im Abs. 2 erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand des einzelnen Einspruchsverfahrens bildenden Fragen sind dabei mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Reihung hat chronologisch nach dem Datum der Gesetzesbeschlüsse, wurden sie am selben Tag gefaßt, nach der Reihung auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Verteilung der amtlichen Stimmzettel sind anzuwenden.