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(2) Blinde, schwer Sehbehinderte sowie Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich hiebei einer Vertrauensperson bedienen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Hierauf hat der Stimmberechtigte, oder im Falle des Abs. 2 seine Vertrauensperson, die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, daß er den im Stimmkuvert befindlichen Stimmzettel unbeobachtet persönlich oder als Vertrauensperson nur vom Stimmberechtigten beobachtet entsprechend dem Willen des Stimmberechtigten ausgefüllt hat, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig zu unterschreiben, die Stimmkarte und das Stimmkuvert in den amtlichen Stimmbriefumschlag zu legen, den amtlichen Stimmbriefumschlag zu verschließen und an die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am Abstimmungstag spätestens zum Ende der jeweiligen Abstimmungszeit einlangt. Stimmbriefe, die nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Stimmbriefe bis zum Abschluß des Abstimmungsverfahrens unter Verschluß aufzubewahren.
(2) Blinde, schwer Sehbehinderte sowie Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich hiebei einer Vertrauensperson bedienen. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Hierauf hat der Stimmberechtigte, oder im Falle des Abs. 2 seine Vertrauensperson, die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, daß er den im Stimmkuvert befindlichen Stimmzettel unbeobachtet persönlich oder als Vertrauensperson nur vom Stimmberechtigten beobachtet entsprechend dem Willen des Stimmberechtigten ausgefüllt hat, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig zu unterschreiben, die Stimmkarte und das Stimmkuvert in den amtlichen Stimmbriefumschlag zu legen, den amtlichen Stimmbriefumschlag zu verschließen und an die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am Abstimmungstag spätestens zum Ende der jeweiligen Abstimmungszeit einlangt. Stimmbriefe, die nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Stimmbriefe bis zum Abschluß des Abstimmungsverfahrens unter Verschluß aufzubewahren.