§ 45 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Für die Einteilung der Gemeinde in Abstimmungssprengel, die Abstimmungslokale, die Abstimmungszelle, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über Wahlort und Wahlzeit sinngemäß anzuwenden§ 45 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Für die Einteilung der Gemeinde in Abstimmungssprengel, die Abstimmungslokale, die Abstimmungszelle, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über Wahlort und Wahlzeit sinngemäß anzuwenden§ 45 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

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