§ 46 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Leitung der Abstimmung, den Beginn der Abstimmung, die Abstimmungskuverts, das Betreten des Abstimmungslokals, die Ausübung des Stimmrechtes, die Identitätsfeststellung, die Stimmenabgabe, die Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und in der Stimmliste, die Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers und die Ausübung des Stimmrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sinngemäß anzuwenden§ 46 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, dürfen ihr Stimmrecht vor jeder Abstimmungsbehörde ausüben. Sie dürfen zur Abstimmung nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Für die Leitung der Abstimmung, den Beginn der Abstimmung, die Abstimmungskuverts, das Betreten des Abstimmungslokals, die Ausübung des Stimmrechtes, die Identitätsfeststellung, die Stimmenabgabe, die Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und in der Stimmliste, die Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers und die Ausübung des Stimmrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sinngemäß anzuwenden§ 46 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, dürfen ihr Stimmrecht vor jeder Abstimmungsbehörde ausüben. Sie dürfen zur Abstimmung nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben.

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