§ 47 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet hat§ 47 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn in den ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln die gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, wobei es unerheblich ist, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.

(3) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet hat§ 47 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn in den ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln die gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, wobei es unerheblich ist, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.

(3) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

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