§ 48 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit “ja” oder mit “nein” gestimmt hat, oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit “ja” als auch mit “nein” beantwortet wurde, oder

5.

aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit “ja” oder “nein” stimmen wollte.

(2) Werden an einem Abstimmungstag mehrere Einspruchsverfahren durchgeführt, so ist die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel für jede Frage gesondert zu beurteilen§ 48 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “ja” oder “nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Abstimmende mit “ja” oder mit “nein” gestimmt hat, oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage sowohl mit “ja” als auch mit “nein” beantwortet wurde, oder

5.

aus den vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, ob er mit “ja” oder “nein” stimmen wollte.

(2) Werden an einem Abstimmungstag mehrere Einspruchsverfahren durchgeführt, so ist die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel für jede Frage gesondert zu beurteilen§ 48 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “ja” oder “nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten