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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Werden an einem Abstimmungstag mehrere Einspruchsverfahren durchgeführt, so ist die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel für jede Frage gesondert zu beurteilen§ 48 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “ja” oder “nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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(2) Werden an einem Abstimmungstag mehrere Einspruchsverfahren durchgeführt, so ist die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel für jede Frage gesondert zu beurteilen§ 48 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “ja” oder “nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.