§ 50 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder in dem von der Abstimmungsbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Abstimmungsbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären§ 50 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde und deren Hilfsorgane verbleiben dürfen, zu schließen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder in dem von der Abstimmungsbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Abstimmungsbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären§ 50 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde und deren Hilfsorgane verbleiben dürfen, zu schließen.

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