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(2) Die Abstimmungsbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt.
(3) Die Abstimmungsbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
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(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind in einer Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(2) Die Abstimmungsbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt.
(3) Die Abstimmungsbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
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(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind in einer Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.