§ 51 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Abstimmungsbehörde hat zuerst festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch vorhandenen Rest die Zahl der vor der Abstimmungshandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt§ 51 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Abstimmungsbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt.

(3) Die Abstimmungsbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die Summe der ja-Stimmen,

5.

die Summe der nein-Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind in einer Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Abstimmungsbehörde hat zuerst festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch vorhandenen Rest die Zahl der vor der Abstimmungshandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt§ 51 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Abstimmungsbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt.

(3) Die Abstimmungsbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die Summe der ja-Stimmen,

5.

die Summe der nein-Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind in einer Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.

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