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(2) Die Abstimmungsbehörde hat zunächst zu überprüfen, ob die Stimmbriefe gemäß § 49 ungültig sind. Sie hat die ungültigen Stimmbriefe mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gesondert abzulegen.
(3) Vor Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 hat die Abstimmungsbehörde die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen in die Abstimmungsurne zu legen, in der sich die vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts befinden. Danach hat sie die Stimmkuverts in der Abstimmungsurne gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten und aus den Stimmbriefen übereinstimmt.
(4) Die Abstimmungsbehörde hat außer den im § 51 Abs. 3 genannten Summen auch noch die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmbriefe und die Summe der ungültigen Stimmbriefe festzustellen und diese Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Abstimmungsbehörde hat zunächst zu überprüfen, ob die Stimmbriefe gemäß § 49 ungültig sind. Sie hat die ungültigen Stimmbriefe mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gesondert abzulegen.
(3) Vor Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 hat die Abstimmungsbehörde die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen in die Abstimmungsurne zu legen, in der sich die vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts befinden. Danach hat sie die Stimmkuverts in der Abstimmungsurne gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten und aus den Stimmbriefen übereinstimmt.
(4) Die Abstimmungsbehörde hat außer den im § 51 Abs. 3 genannten Summen auch noch die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmbriefe und die Summe der ungültigen Stimmbriefe festzustellen und diese Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.