§ 52 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ist die Gemeinde nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt oder versieht die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so sind die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen mit den vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts zu vermengen§ 52 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Versieht die Gemeindewahlbehörde nicht die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so hat sie die Stimmbriefe der Sprengelwahlbehörde mit der geringsten Zahl von Stimmberechtigten zu übermitteln.

(2) Die Abstimmungsbehörde hat zunächst zu überprüfen, ob die Stimmbriefe gemäß § 49 ungültig sind. Sie hat die ungültigen Stimmbriefe mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gesondert abzulegen.

(3) Vor Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 hat die Abstimmungsbehörde die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen in die Abstimmungsurne zu legen, in der sich die vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts befinden. Danach hat sie die Stimmkuverts in der Abstimmungsurne gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten und aus den Stimmbriefen übereinstimmt.

(4) Die Abstimmungsbehörde hat außer den im § 51 Abs. 3 genannten Summen auch noch die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmbriefe und die Summe der ungültigen Stimmbriefe festzustellen und diese Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Ist die Gemeinde nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt oder versieht die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so sind die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen mit den vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts zu vermengen§ 52 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Versieht die Gemeindewahlbehörde nicht die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so hat sie die Stimmbriefe der Sprengelwahlbehörde mit der geringsten Zahl von Stimmberechtigten zu übermitteln.

(2) Die Abstimmungsbehörde hat zunächst zu überprüfen, ob die Stimmbriefe gemäß § 49 ungültig sind. Sie hat die ungültigen Stimmbriefe mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gesondert abzulegen.

(3) Vor Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 3 hat die Abstimmungsbehörde die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen in die Abstimmungsurne zu legen, in der sich die vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts befinden. Danach hat sie die Stimmkuverts in der Abstimmungsurne gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten und aus den Stimmbriefen übereinstimmt.

(4) Die Abstimmungsbehörde hat außer den im § 51 Abs. 3 genannten Summen auch noch die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmbriefe und die Summe der ungültigen Stimmbriefe festzustellen und diese Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.

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