§ 53 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Abstimmungsbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden§ 53 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Abstimmungsortes (Gemeinde, Verwaltungsbezirk, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) und den Abstimmungstag,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Abstimmungsbehörde,

3.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Abstimmungshandlung,

4.

die Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die Anzahl der eingelangten Stimmbriefe,

6.

die Beschlüsse der Abstimmungsbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Stimmberechtigten zur Stimmabgabe,

7.

sonstige Beschlüsse der Abstimmungsbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden,

8.

die Feststellungen der Abstimmungsbehörde gemäß § 51 und 52, wobei, wenn ungültige Stimmen oder Stimmbriefe festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

die Stimmliste,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die gemäß § 46 Abs. 2 abgegebenen Stimmkarten,

4.

die Stimmbriefumschläge mit den Stimmkarten,

5.

die Empfangsbestätigungen über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

6.

die ungültigen Stimmzettel und Stimmbriefe, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

7.

die gültigen Stimmzettel, die, nach ja-Stimmen und nein-Stimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

8.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Abstimmungsbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Abstimmungsbehörde.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Abstimmungsbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden§ 53 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Abstimmungsortes (Gemeinde, Verwaltungsbezirk, Abstimmungssprengel, Abstimmungslokal) und den Abstimmungstag,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Abstimmungsbehörde,

3.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Abstimmungshandlung,

4.

die Anzahl der übernommenen und an die Stimmberechtigten ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

5.

die Anzahl der eingelangten Stimmbriefe,

6.

die Beschlüsse der Abstimmungsbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Stimmberechtigten zur Stimmabgabe,

7.

sonstige Beschlüsse der Abstimmungsbehörde, die während der Abstimmungshandlung gefaßt wurden,

8.

die Feststellungen der Abstimmungsbehörde gemäß § 51 und 52, wobei, wenn ungültige Stimmen oder Stimmbriefe festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

1.

die Stimmliste,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die gemäß § 46 Abs. 2 abgegebenen Stimmkarten,

4.

die Stimmbriefumschläge mit den Stimmkarten,

5.

die Empfangsbestätigungen über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

6.

die ungültigen Stimmzettel und Stimmbriefe, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

7.

die gültigen Stimmzettel, die, nach ja-Stimmen und nein-Stimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

8.

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Abstimmungsbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Abstimmungsbehörde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten