§ 54 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art bekanntzugeben§ 54 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 51 und 52 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 53 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung für den Bereich der Gemeinde in der im § 51 und 52 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art bekanntzugeben§ 54 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 51 und 52 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 53 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung für den Bereich der Gemeinde in der im § 51 und 52 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

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