§ 56 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, so kann die Abstimmungsbehörde die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben§ 56 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und überdies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, so kann die Abstimmungsbehörde die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben§ 56 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und überdies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

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