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(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis des Einspruchsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis des Einspruchsverfahrens in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Innerhalb von 4 Wochen nach dem Abstimmungstag kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Einspruchsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde angefochten werden. Der Antrag muß entweder von einer der im Landtag von NÖ vertretenen Parteien eingebracht oder von 500 im Einspruchsverfahren Stimmberechtigten unterstützt sein. § 5 Abs. 4 und § 6 sind anzuwenden. § 6 ist so anzuwenden, daß sich die Bestätigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung auf den Stichtag des angefochtenen Einspruchsverfahrens zu beziehen hat. Über die Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein könnte.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis des Einspruchsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis des Einspruchsverfahrens in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Innerhalb von 4 Wochen nach dem Abstimmungstag kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Einspruchsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde angefochten werden. Der Antrag muß entweder von einer der im Landtag von NÖ vertretenen Parteien eingebracht oder von 500 im Einspruchsverfahren Stimmberechtigten unterstützt sein. § 5 Abs. 4 und § 6 sind anzuwenden. § 6 ist so anzuwenden, daß sich die Bestätigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung auf den Stichtag des angefochtenen Einspruchsverfahrens zu beziehen hat. Über die Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein könnte.