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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit nein beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden.
(2) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit nein beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden.