§ 58 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit ja beantwortet, so ist in der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis mit folgender Klausel hinzuweisen: “Der Gesetzesbeschluß wurde am § 58 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.................................. einem Einspruchsverfahren unterzogen. Die Landesbürger haben sich mit Mehrheit für die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen.”

(2) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit nein beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit ja beantwortet, so ist in der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis mit folgender Klausel hinzuweisen: “Der Gesetzesbeschluß wurde am § 58 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.................................. einem Einspruchsverfahren unterzogen. Die Landesbürger haben sich mit Mehrheit für die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen.”

(2) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit nein beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden.

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