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(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Eintragung in die Wählerevidenz gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Eintragungsverfahren.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Eintragung in die Wählerevidenz gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Eintragungsverfahren.