§ 61 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Einem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen§ 61 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen dasselbe Verlangen enthalten.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Eintragung in die Wählerevidenz gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Eintragungsverfahren.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Einem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen§ 61 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen dasselbe Verlangen enthalten.

(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz eingetragen ist. Im übrigen ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Eintragung in die Wählerevidenz gemäß Abs. 2 bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Eintragungsverfahren.

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