§ 62 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden§ 62 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat vor der Entscheidung der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zur Gesetzmäßigkeit des Antrages gemäß den §§ 60 und 61 sowie zur Frage, welche Gemeinden durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden, Stellung zu nehmen.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 60 und 61 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil der Antragsteller eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen hat als die Landeswahlbehörde feststellt und der Antrag nicht von der erforderlichen Anzahl von Personen unterstützt ist, unter Zugrundelegung der vom Antragsteller als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch hinreichend unterstützt wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und dem Antragsteller eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der er die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nachbringen kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Unterstützungserklärungen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten über den Antrag endgültig zu entscheiden.

(4) Die Landeswahlbehörde hat einen Antrag auch abzuweisen, wenn ihr die Landesregierung vor der endgültigen Entscheidung über den Antrag (Abs. 3 letzter Satz) mitteilt, daß das Verlangen des Antragstellers innerhalb des Zeitraumes eines Jahres vor dem Endzeitpunkt für die Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß Abs. 1 bereits Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung war.

(5) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 6) zu eigenen Handen zuzustellen.

(6) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden§ 62 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat vor der Entscheidung der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zur Gesetzmäßigkeit des Antrages gemäß den §§ 60 und 61 sowie zur Frage, welche Gemeinden durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden, Stellung zu nehmen.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der §§ 60 und 61 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil der Antragsteller eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen hat als die Landeswahlbehörde feststellt und der Antrag nicht von der erforderlichen Anzahl von Personen unterstützt ist, unter Zugrundelegung der vom Antragsteller als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch hinreichend unterstützt wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und dem Antragsteller eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der er die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nachbringen kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Unterstützungserklärungen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten über den Antrag endgültig zu entscheiden.

(4) Die Landeswahlbehörde hat einen Antrag auch abzuweisen, wenn ihr die Landesregierung vor der endgültigen Entscheidung über den Antrag (Abs. 3 letzter Satz) mitteilt, daß das Verlangen des Antragstellers innerhalb des Zeitraumes eines Jahres vor dem Endzeitpunkt für die Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß Abs. 1 bereits Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung war.

(5) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 6) zu eigenen Handen zuzustellen.

(6) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.

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