§ 64 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Im Eintragungsverfahren sind alle NÖ Landesbürger stimmberechtigt, die am Stichtag (§ 8 Abs. 1§ 64 NÖ) in einer der durch die Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) in die Wählerevidenz eingetragen, das 16 IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Im Eintragungsverfahren sind alle NÖ Landesbürger stimmberechtigt, die am Stichtag (§ 8 Abs. 1§ 64 NÖ) in einer der durch die Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) in die Wählerevidenz eingetragen, das 16 IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind.

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