§ 66 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Für das Ermittlungsverfahren sind die §§ 22 § 66 NÖund 23 anzuwenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 23 ist so anzuwenden, daß die Landeswahlbehörde die im Abs. 1 genannten Zahlen für die von der Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) und außerdem zu ermitteln hat, ob die Initiative von der Mehrheit der Stimmberechtigten gemäß § 64 ausgeht.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
Für das Ermittlungsverfahren sind die §§ 22 § 66 NÖund 23 anzuwenden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 23 ist so anzuwenden, daß die Landeswahlbehörde die im Abs. 1 genannten Zahlen für die von der Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (§ 62 Abs. 3) und außerdem zu ermitteln hat, ob die Initiative von der Mehrheit der Stimmberechtigten gemäß § 64 ausgeht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten