§ 67 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 67 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 46 NÖ LV 1979 kann auch von einer örtlich und sachlich betroffenen Gemeinde (§ 62 Abs. 3) bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. § 60 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

(2) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten von mehreren wortgleichen Anträgen ist eine Stellungnahme der Landesregierung gemäß § 62 Abs. 2 einzuholen. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Art§ 67 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 46 NÖ LV 1979 kann auch von einer örtlich und sachlich betroffenen Gemeinde (§ 62 Abs. 3) bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. § 60 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.

(2) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten von mehreren wortgleichen Anträgen ist eine Stellungnahme der Landesregierung gemäß § 62 Abs. 2 einzuholen. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten