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(2) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten von mehreren wortgleichen Anträgen ist eine Stellungnahme der Landesregierung gemäß § 62 Abs. 2 einzuholen. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten von mehreren wortgleichen Anträgen ist eine Stellungnahme der Landesregierung gemäß § 62 Abs. 2 einzuholen. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.