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(2) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil die wortgleiche Anträge stellenden Gemeinden eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen haben als die Landeswahlbehörde feststellt und nicht die erforderliche Mehrheit wortgleicher Anträge der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden vorliegt, unter Zugrundelegung der von den antragstellenden Gemeinden als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch gegeben wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und den Gemeinden eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der die noch erforderliche Anzahl wortgleicher Anträge von sachlich und örtlich betroffenen Gemeinden bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Anträge, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten zu entscheiden.
(3) § 62 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. § 62 Abs. 5 ist so anzuwenden, daß die Bescheide allen Gemeinden, die wortgleiche und gemäß § 67 Abs. 2 für zulässig erklärte Anträge gestellt haben, zuzustellen sind.
(2) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil die wortgleiche Anträge stellenden Gemeinden eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen haben als die Landeswahlbehörde feststellt und nicht die erforderliche Mehrheit wortgleicher Anträge der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden vorliegt, unter Zugrundelegung der von den antragstellenden Gemeinden als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch gegeben wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und den Gemeinden eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der die noch erforderliche Anzahl wortgleicher Anträge von sachlich und örtlich betroffenen Gemeinden bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Anträge, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten zu entscheiden.
(3) § 62 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden. § 62 Abs. 5 ist so anzuwenden, daß die Bescheide allen Gemeinden, die wortgleiche und gemäß § 67 Abs. 2 für zulässig erklärte Anträge gestellt haben, zuzustellen sind.