§ 70 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat binnen 8 Wochen nach Übermittlung einer Initiative durch die Landeswahlbehörde gemäß § 69 § 70 NÖoder nach Mitteilung über die Stattgebung eines Antrages durch die Landeswahlbehörde gemäß § 68 das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluß zu fassen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses dem Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 6) bzw. den antragstellenden Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden Rechte des Antragstellers nicht berührt.

(3) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln jener Bezirkshauptmannschaften, in deren Bereich örtlich und sachlich von der Initiative betroffene Gemeinden (§ 62 Abs. 3) liegen, beziehungsweise in den örtlich und sachlich betroffenen Städten mit eigenem Statut kundzumachen.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landesregierung hat binnen 8 Wochen nach Übermittlung einer Initiative durch die Landeswahlbehörde gemäß § 69 § 70 NÖoder nach Mitteilung über die Stattgebung eines Antrages durch die Landeswahlbehörde gemäß § 68 das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluß zu fassen IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses dem Bevollmächtigten (§ 60 Abs. 6) bzw. den antragstellenden Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden Rechte des Antragstellers nicht berührt.

(3) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln jener Bezirkshauptmannschaften, in deren Bereich örtlich und sachlich von der Initiative betroffene Gemeinden (§ 62 Abs. 3) liegen, beziehungsweise in den örtlich und sachlich betroffenen Städten mit eigenem Statut kundzumachen.

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