§ 71 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten§ 71 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung durchzuführen, wenn dies

1.

von mindestens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder

2.

von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder

3.

vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird.

(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten§ 71 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung durchzuführen, wenn dies

1.

von mindestens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder

2.

von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder

3.

vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird.

(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten