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(2) Solche Verlangen müssen mindestens von der im § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Anzahl von Landesbürgern oder Gemeinden unterstützt sein. Im Hinblick auf die erforderlichen Unterstützungserklärungen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterstützungserklärungen zählen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages von der Gemeinde bestätigt wurden.
(3) Das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. § 71 Abs. 2 hat zu enthalten:
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(4) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.
(5) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
(6) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.
(2) Solche Verlangen müssen mindestens von der im § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Anzahl von Landesbürgern oder Gemeinden unterstützt sein. Im Hinblick auf die erforderlichen Unterstützungserklärungen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterstützungserklärungen zählen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages von der Gemeinde bestätigt wurden.
(3) Das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. § 71 Abs. 2 hat zu enthalten:
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(4) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.
(5) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
(6) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.