§ 72 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem§ 72 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 sind bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.

(2) Solche Verlangen müssen mindestens von der im § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Anzahl von Landesbürgern oder Gemeinden unterstützt sein. Im Hinblick auf die erforderlichen Unterstützungserklärungen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterstützungserklärungen zählen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages von der Gemeinde bestätigt wurden.

(3) Das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. § 71 Abs. 2 hat zu enthalten:

a)

die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;

b)

bei Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters sowie zweier weiterer Personen als seine Stellvertreter (Name, Beruf, Wohnadresse), die ihre Zustimmung zu dieser Vertretung gegeben haben.

Dem Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z 1 sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen; dem Verlangen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 sind die entsprechenden Auszüge aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen anzuschließen.

(4) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.

(5) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.

(6) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem§ 72 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 sind bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.

(2) Solche Verlangen müssen mindestens von der im § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Anzahl von Landesbürgern oder Gemeinden unterstützt sein. Im Hinblick auf die erforderlichen Unterstützungserklärungen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterstützungserklärungen zählen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages von der Gemeinde bestätigt wurden.

(3) Das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. § 71 Abs. 2 hat zu enthalten:

a)

die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;

b)

bei Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters sowie zweier weiterer Personen als seine Stellvertreter (Name, Beruf, Wohnadresse), die ihre Zustimmung zu dieser Vertretung gegeben haben.

Dem Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z 1 sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen; dem Verlangen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 sind die entsprechenden Auszüge aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen anzuschließen.

(4) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.

(5) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.

(6) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.

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