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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem zustellungsbevollmächtigten Verteter zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. § 7 Abs. 2 3. und 4. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem zustellungsbevollmächtigten Verteter zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. § 7 Abs. 2 3. und 4. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.