§ 73 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 1 § 73 NÖund 2 über denselben zu entscheiden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem zustellungsbevollmächtigten Verteter zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. § 7 Abs. 2 3. und 4. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 1 § 73 NÖund 2 über denselben zu entscheiden IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem zustellungsbevollmächtigten Verteter zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.

(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. § 7 Abs. 2 3. und 4. Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

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