§ 74 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Abstimmungstag und den Stichtag festzusetzen§ 74 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Ausschreibung ist durchzuführen, sobald die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist.

(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:

a)

den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat;

b)

als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut; sollte die Fragestellung einen Umfang von mehr als 50 Worten haben, so kann diese durch die Landesregierung bei Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters gekürzt werden, wobei die Fragestellung im engeren Sinne in ihrem Kern inhaltlich erhalten bleiben muss;

c)

falls bei Einbringung des Verlangens gewünscht, eine Präambel, welche die Zielsetzung der Volksbefragung beschreibt. Diese Präambel darf nur Texte enthalten und darf den Umfang einer DIN A5-Seite nicht übersteigen;

d)

den Stichtag.

(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Kundmachung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Landes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Abstimmungstag und den Stichtag festzusetzen§ 74 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen.

(2) Die Ausschreibung ist durchzuführen, sobald die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist.

(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:

a)

den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat;

b)

als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut; sollte die Fragestellung einen Umfang von mehr als 50 Worten haben, so kann diese durch die Landesregierung bei Verlangen gem. § 71 Abs. 2 Z 1 und 2 nach Anhörung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters gekürzt werden, wobei die Fragestellung im engeren Sinne in ihrem Kern inhaltlich erhalten bleiben muss;

c)

falls bei Einbringung des Verlangens gewünscht, eine Präambel, welche die Zielsetzung der Volksbefragung beschreibt. Diese Präambel darf nur Texte enthalten und darf den Umfang einer DIN A5-Seite nicht übersteigen;

d)

den Stichtag.

(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Kundmachung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Landes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

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