Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ausschreibung ist durchzuführen, sobald die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
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(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Kundmachung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Landes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
(2) Die Ausschreibung ist durchzuführen, sobald die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
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(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Kundmachung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Landes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.