§ 78 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden eindeutig zum Ausdruck kommt§ 78 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der neben den Worten “ja” oder “nein” befindlicher Kreis gekennzeichnet wurde bzw. wenn bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt; sie zählen dann als ein einziger Stimmzettel. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.

(3) Die §§ 48 und 49 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden eindeutig zum Ausdruck kommt§ 78 NÖ IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der neben den Worten “ja” oder “nein” befindlicher Kreis gekennzeichnet wurde bzw. wenn bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.

(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt; sie zählen dann als ein einziger Stimmzettel. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.

(3) Die §§ 48 und 49 gelten sinngemäß.

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