§ 79 NÖ IEVG (weggefallen)

NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Durchführung der Volksbefragung gelten die §§ 46§ 79 NÖ, 50 bis 56 und 57 Abs IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 1 bis Abs. 3, soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, sinngemäß.

(2) Bei Fragen, welche zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellen, ist zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die für sie abgegeben wurden, festzustellen.

(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 102 der NÖ Landtagswahlordnung 1992. Der Einspruch kann eingebracht werden

a)

im Fall einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 3 durch den Landtag,

b)

im Fall einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 durch mindestens fünf Gemeinden, welche den Einspruch mit Gemeinderatsbeschluss erheben müssen,

c)

im Falle einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 1 durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder mindestens 100 Stimmberechtigte, welche den Einspruch unterschreiben müssen, und

d)

im Falle einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 1 durch die Landesregierung.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2018
(1) Für die Durchführung der Volksbefragung gelten die §§ 46§ 79 NÖ, 50 bis 56 und 57 Abs IEVG seit 31.07.2018 weggefallen. 1 bis Abs. 3, soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, sinngemäß.

(2) Bei Fragen, welche zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellen, ist zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die für sie abgegeben wurden, festzustellen.

(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 102 der NÖ Landtagswahlordnung 1992. Der Einspruch kann eingebracht werden

a)

im Fall einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 3 durch den Landtag,

b)

im Fall einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 durch mindestens fünf Gemeinden, welche den Einspruch mit Gemeinderatsbeschluss erheben müssen,

c)

im Falle einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 2 Z 1 durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder mindestens 100 Stimmberechtigte, welche den Einspruch unterschreiben müssen, und

d)

im Falle einer Volksbefragung gemäß § 71 Abs. 1 durch die Landesregierung.

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