Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Fragen, welche zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellen, ist zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die für sie abgegeben wurden, festzustellen.
(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 102 der NÖ Landtagswahlordnung 1992. Der Einspruch kann eingebracht werden
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Bei Fragen, welche zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellen, ist zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die für sie abgegeben wurden, festzustellen.
(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches in sinngemäßer Anwendung des § 102 der NÖ Landtagswahlordnung 1992. Der Einspruch kann eingebracht werden
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|