§ 8 NÖ KJHEV

NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Werden Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfen keine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein.

(2) In allen Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräumen muss natürliche Belichtung und Belüftung in ausreichendem Ausmaß gegeben sein.

(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein. Medikamente sind versperrt und entsprechend den notwendigen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. In beiden Fällen ist das Ablaufdatum regelmäßig zu überprüfen.

(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muss in Erster Hilfe ausgebildet sein und alle 54 Jahre einen mindestens 8 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.

(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen, so ist dieses mindestens einmal jährlich einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergebnis der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(7) Die medizinische Versorgung von Minderjährigen ist altersentsprechend sicherzustellen. Fachärztliche Untersuchungen und Untersuchungen gemäß Mutter-Kind-Pass sind in den erforderlichen Abständen wahrzunehmen und zu dokumentieren.

(8) Bei Aufnahme und geplanter Entlassung ist ein medizinischer Status zu erheben und im Gesundheitsblatt zu dokumentieren.

(9) Die Aufzeichnungen im Gesundheitsblatt sowie alle weiteren medizinischen Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind bei Entlassung den Erziehungsberechtigten, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.

Stand vor dem 20.02.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 20.02.2020

(1) Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Werden Minderjährige im Alter bis zu 6 Jahren betreut, dürfen keine Nadelfilzböden verwendet werden. Die Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein.

(2) In allen Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräumen muss natürliche Belichtung und Belüftung in ausreichendem Ausmaß gegeben sein.

(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein. Medikamente sind versperrt und entsprechend den notwendigen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. In beiden Fällen ist das Ablaufdatum regelmäßig zu überprüfen.

(4) Das für die Betreuung der Minderjährigen eingesetzte Personal muss in Erster Hilfe ausgebildet sein und alle 54 Jahre einen mindestens 8 Stunden dauernden Auffrischungskurs nachweisen.

(5) Die Ernährung der Minderjährigen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(6) Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnommen, so ist dieses mindestens einmal jährlich einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt zu unterziehen und das Ergebnis der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(7) Die medizinische Versorgung von Minderjährigen ist altersentsprechend sicherzustellen. Fachärztliche Untersuchungen und Untersuchungen gemäß Mutter-Kind-Pass sind in den erforderlichen Abständen wahrzunehmen und zu dokumentieren.

(8) Bei Aufnahme und geplanter Entlassung ist ein medizinischer Status zu erheben und im Gesundheitsblatt zu dokumentieren.

(9) Die Aufzeichnungen im Gesundheitsblatt sowie alle weiteren medizinischen Befunde, Röntgenbilder und dgl. sind bei Entlassung den Erziehungsberechtigten, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.

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