§ 9 NÖ FG

NÖ Familiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Interessenvertretung der NÖ Familien hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Vertretung der Interessen der NÖ Familien insbesondere bei der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes (z.B. Begutachtung von Gesetzen und generellen Verwaltungsakten),

b)

Mitwirkung bei der Durchführung der vom Land aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen,

c)

Erstattung von Vorschlägen im Bereich einer umfassenden Familienpolitik,

d)

Beratung der Landesregierung in allgemeinen Angelegenheiten des Abschnittes II,

e)

eigene Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
Die Interessenvertretung der NÖ Familien hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Vertretung der Interessen der NÖ Familien insbesondere bei der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes (z.B. Begutachtung von Gesetzen und generellen Verwaltungsakten),

b)

Mitwirkung bei der Durchführung der vom Land aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen,

c)

Erstattung von Vorschlägen im Bereich einer umfassenden Familienpolitik,

d)

Beratung der Landesregierung in allgemeinen Angelegenheiten des Abschnittes II,

e)

eigene Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes.

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