§ 11 NÖ FG

NÖ Familiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Interessenvertretung sind die Leitung und das Kuratorium.

(2) Der Leitung obliegt es, für die Interessenvertretung zu handeln. Ihr gehören je zwei Vertreter der Mitglieder an. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Beratung der Leitung in Fragen der Familienpolitik obliegt dem Kuratorium. Diesem können alle Organisationen angehören, die sich im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben mit familienpolitisch bedeutsamen Angelegenheiten zu befassen haben (z.B. NÖ Handelskammer, NÖ Landwirtschaftskammer, NÖ Arbeiterkammer, NÖ Landarbeiterkammer, die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, NÖ Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen, Caritas, Lebenshilfe, NÖ Hilfswerk, NÖ Volkshilfe, Kinderrettungswerk). Ob die oben angeführten Voraussetzungen vorliegen, stellt die Landesregierung fest.

(4) Die Leitung hat für sich und für das Kuratorium Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.

(5) Die Geschäfte der Interessenvertretung sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, der ein Geschäftsstellenleiter vorsteht. Die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters und des erforderlichen Kanzleipersonals sind vom Land wahrzunehmen.

(6) Die Tätigkeit der Organe der Interessenvertretung ist ehrenamtlich. Das Land hat ihnen aus dem Dienststand der Landesbeamten auf Ersuchen Sachverständige zur Beratung zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018
(1) Die Organe der Interessenvertretung sind die Leitung und das Kuratorium.

(2) Der Leitung obliegt es, für die Interessenvertretung zu handeln. Ihr gehören je zwei Vertreter der Mitglieder an. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Beratung der Leitung in Fragen der Familienpolitik obliegt dem Kuratorium. Diesem können alle Organisationen angehören, die sich im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben mit familienpolitisch bedeutsamen Angelegenheiten zu befassen haben (z.B. NÖ Handelskammer, NÖ Landwirtschaftskammer, NÖ Arbeiterkammer, NÖ Landarbeiterkammer, die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen, NÖ Landesverband der Elternvereine an mittleren und höheren Schulen, Caritas, Lebenshilfe, NÖ Hilfswerk, NÖ Volkshilfe, Kinderrettungswerk). Ob die oben angeführten Voraussetzungen vorliegen, stellt die Landesregierung fest.

(4) Die Leitung hat für sich und für das Kuratorium Geschäftsordnungen zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen.

(5) Die Geschäfte der Interessenvertretung sind von einer Geschäftsstelle zu besorgen, der ein Geschäftsstellenleiter vorsteht. Die Aufgaben des Geschäftsstellenleiters und des erforderlichen Kanzleipersonals sind vom Land wahrzunehmen.

(6) Die Tätigkeit der Organe der Interessenvertretung ist ehrenamtlich. Das Land hat ihnen aus dem Dienststand der Landesbeamten auf Ersuchen Sachverständige zur Beratung zur Verfügung zu stellen.

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