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(1) Der Musikschulunterricht umfaßt ein oder mehrere Hauptfächer, die in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.
(2) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.
(3) Die wöchentlich erteilte Unterrichtsleistung je Fach (Unterrichtseinheit) ist im Musikschulstatut zu regeln.
(4) Der Unterricht erfolgt in Form von Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kursen und Klassen.
(1) Der Musikschulunterricht umfaßt ein oder mehrere Hauptfächer, die in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.
(2) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.
(3) Die wöchentlich erteilte Unterrichtsleistung je Fach (Unterrichtseinheit) ist im Musikschulstatut zu regeln.
(4) Der Unterricht erfolgt in Form von Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kursen und Klassen.