§ 5 NÖ MSG 20002 Zugänglichkeit und Aufnahme

NÖ Musikschulgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2026

(1) Musikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach. Die Anmeldung zur Musikschule erfolgt schriftlich. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel und ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.

(3) Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß sind im Musikschulstatut zu treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2026

(1) Musikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.

(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach. Die Anmeldung zur Musikschule erfolgt schriftlich. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel und ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.

(3) Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß sind im Musikschulstatut zu treffen.

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