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(1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.
(1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.