§ 15 NÖ MSG 20002

NÖ Musikschulgesetz 2000

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Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.9999
(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.

(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

Die Förderung beträgt:

1.

im Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

2.

im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

3.

im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

4.

im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.

(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung

1.

im Förderjahr 2001 80 %;

2.

im Förderjahr 2002 70 %;

3.

im Förderjahr 2003 60 %;

4.

im Förderjahr 2004 50 %

der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.

(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.

(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

  1. (1)Absatz einsMusikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.
  2. (2)Absatz 2Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt.Die Förderung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsim Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    2. 2.Ziffer 2im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    3. 3.Ziffer 3im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    4. 4.Ziffer 4im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die FörderungWenn eine Musikschule im Sinne des Absatz eins, die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
    1. 1.Ziffer einsim Förderjahr 2001 80 %;
    2. 2.Ziffer 2im Förderjahr 2002 70 %;
    3. 3.Ziffer 3im Förderjahr 2003 60 %;
    4. 4.Ziffer 4im Förderjahr 2004 50 %
    der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.
  4. (4)Absatz 4Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 2 Z 5 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt.
  6. (6)Absatz 6Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt.Die Förderung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsin den Förderjahren 2027 und 2028 mindestens 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. 2.Ziffer 2in den Förderjahren 2029 und 2030 mindestens 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung.
  7. (7)Absatz 7Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 100 bis zu 249,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. 1.Ziffer einsim Förderjahr 2027 80 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. 2.Ziffer 2im Förderjahr 2028 70 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    3. 3.Ziffer 3in den Förderjahren 2029 und 2030 60 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  8. (8)Absatz 8Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 250 bis zu 299,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. 1.Ziffer einsin den Förderjahren 2027 und 2028 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. 2.Ziffer 2in den Förderjahren 2029 und 2030 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  9. (9)Absatz 9Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des § 1 Abs. 1 weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Abs. 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.

Stand vor dem 11.11.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 11.11.2024
(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.

(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

Die Förderung beträgt:

1.

im Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

2.

im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

3.

im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

4.

im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.

(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung

1.

im Förderjahr 2001 80 %;

2.

im Förderjahr 2002 70 %;

3.

im Förderjahr 2003 60 %;

4.

im Förderjahr 2004 50 %

der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.

(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.

(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

  1. (1)Absatz einsMusikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.
  2. (2)Absatz 2Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt.Die Förderung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsim Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    2. 2.Ziffer 2im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    3. 3.Ziffer 3im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
    4. 4.Ziffer 4im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.
  3. (3)Absatz 3Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die FörderungWenn eine Musikschule im Sinne des Absatz eins, die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
    1. 1.Ziffer einsim Förderjahr 2001 80 %;
    2. 2.Ziffer 2im Förderjahr 2002 70 %;
    3. 3.Ziffer 3im Förderjahr 2003 60 %;
    4. 4.Ziffer 4im Förderjahr 2004 50 %
    der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.
  4. (4)Absatz 4Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 2 Z 5 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt.
  6. (6)Absatz 6Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch III. Abschnitt.Die Förderung beträgt:
    1. 1.Ziffer einsin den Förderjahren 2027 und 2028 mindestens 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. 2.Ziffer 2in den Förderjahren 2029 und 2030 mindestens 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung.
  7. (7)Absatz 7Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 100 bis zu 249,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. 1.Ziffer einsim Förderjahr 2027 80 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. 2.Ziffer 2im Förderjahr 2028 70 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    3. 3.Ziffer 3in den Förderjahren 2029 und 2030 60 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  8. (8)Absatz 8Eine Musikschule, die am 30. Oktober des dem jeweiligen Förderjahr vorangehenden Jahres im NÖ Musikschulplan in der jeweils gültigen Fassung mit 250 bis zu 299,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält
    1. 1.Ziffer einsin den Förderjahren 2027 und 2028 100 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung
    2. 2.Ziffer 2in den Förderjahren 2029 und 2030 90 % der im Förderjahr 2026 ausbezahlten Förderung,
    wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.
  9. (9)Absatz 9Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des § 1 Abs. 1 weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Abs. 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.Für Musikschulerhalterinnen bzw. Musikschulerhalter, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, weder eine Gemeinde noch ein Gemeindeverband sind, gelten die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 7 und 8 sinngemäß, wenn Umfang und Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß sind, wie am 30. Oktober 2026.

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