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(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.
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(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
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(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.
(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.
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(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
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(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.