§ 15 NÖ MSG 20002 Übergangsbestimmungen

NÖ Musikschulgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2026

(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.

(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

Die Förderung beträgt:

1.

im Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

2.

im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

3.

im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

4.

im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.

(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung

1.

im Förderjahr 2001 80 %;

2.

im Förderjahr 2002 70 %;

3.

im Förderjahr 2003 60 %;

4.

im Förderjahr 2004 50 %

der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.

(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.

(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2026

(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.

(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

Die Förderung beträgt:

1.

im Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

2.

im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

3.

im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,

4.

im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.

(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € 10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung

1.

im Förderjahr 2001 80 %;

2.

im Förderjahr 2002 70 %;

3.

im Förderjahr 2003 60 %;

4.

im Förderjahr 2004 50 %

der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.

(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.

(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.

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