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Legende:
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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.