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(1) Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2020 tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.
(1) Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 100/2020 tritt mit Ablauf des 19. Dezember 2020 außer Kraft.