§ 2 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

b)

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

d)

Schnittblumen;

e)

Äste mit Laub bzw. Nadeln;

f)

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;

g)

Blätter, Blattwerk;

h)

pflanzliche Gewebekulturen;

i)

bestäubungsfähiger Pollen;

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung solcher Mittel und Verfahren, die zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen;

5.

integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen

-

biologischer,

-

biotechnologischer,

-

chemischer,

-

physikalischer,

-

anbautechnischer oder

-

pflanzenzüchterischer

Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;

6.

Kontrollorgane: alle in den §§ 16 und 19 genannten Personen, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes tätig werden;

7.

Pflanzenschutzgesetz 2011: Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013.

§ 2 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:

a)

Früchte – im botanischen Sinne –, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

b)

Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht;

c)

Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;

d)

Schnittblumen;

e)

Äste mit Laub bzw. Nadeln;

f)

gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;

g)

Blätter, Blattwerk;

h)

pflanzliche Gewebekulturen;

i)

bestäubungsfähiger Pollen;

j)

Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

k)

andere Teile von Pflanzen, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt worden sind.

Als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.

2.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3.

Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;

4.

Pflanzenschutzmaßnahmen: Anwendung solcher Mittel und Verfahren, die zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen;

5.

integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen

-

biologischer,

-

biotechnologischer,

-

chemischer,

-

physikalischer,

-

anbautechnischer oder

-

pflanzenzüchterischer

Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;

6.

Kontrollorgane: alle in den §§ 16 und 19 genannten Personen, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes tätig werden;

7.

Pflanzenschutzgesetz 2011: Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013.

§ 2 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

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