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Legende:
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(2) Die im Abs§ 3 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. 1 genannten Personen haben ferner
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(3) Das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer.
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(2) Die im Abs§ 3 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. 1 genannten Personen haben ferner
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(3) Das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer.