§ 3 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Alle Personen, die aufgrund von Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Berechtigung über Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel verfügen, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben, insoferne ihnen durch dieses Gesetz nicht noch weitere Verpflichtungen auferlegt werden,

1.

ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von Schadorganismen zu halten;

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (Magistrat) zu melden;

3.

die ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen zu dulden;

4.

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane (§ 2 Z 6), auch zum Zwecke der Überwachung, ohne Entschädigung nach vorhergehender, bei Gefahr im Verzug nachfolgender, Verständigung zu dulden sowie

5.

bei amtlichen Erhebungen jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie deren Begleitumstände zu erteilen.

(2) Die im Abs§ 3 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. 1 genannten Personen haben ferner

1.

im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls auf Aufforderung eine entsprechende Anzahl von geeigneten Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten;

2.

die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektionen von Transportmitteln, mit denen das Transportunternehmen nicht belastet werden darf.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Alle Personen, die aufgrund von Eigentum, Fruchtgenuß, Pacht und sonstiger Berechtigung über Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel verfügen, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, haben, insoferne ihnen durch dieses Gesetz nicht noch weitere Verpflichtungen auferlegt werden,

1.

ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von Schadorganismen zu halten;

2.

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin (Magistrat) zu melden;

3.

die ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen zu dulden;

4.

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane (§ 2 Z 6), auch zum Zwecke der Überwachung, ohne Entschädigung nach vorhergehender, bei Gefahr im Verzug nachfolgender, Verständigung zu dulden sowie

5.

bei amtlichen Erhebungen jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie deren Begleitumstände zu erteilen.

(2) Die im Abs§ 3 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. 1 genannten Personen haben ferner

1.

im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchzuführender Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls auf Aufforderung eine entsprechende Anzahl von geeigneten Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten;

2.

die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektionen von Transportmitteln, mit denen das Transportunternehmen nicht belastet werden darf.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der in Abs. 1 genannten Personen bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Werte der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, der Gemeinde nach Einholung der Stellungnahme der Bezirksbauernkammer.

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