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(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden.
(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(3) Weiters ist zum Schutze der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
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(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1, können von der Landesregierung einvernehmlich mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bewilligt werden.