§ 6 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) In Niederösterreich wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Rahmen des gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im gesamten Bundesgebiete bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden einschließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die juristische Person, der die Aufgabe übertragen wird, gewährleisten kann, daß

1.

sie unparteiisch ist.

2.

sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

3.

kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 1 und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbstverwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(5) Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997§ 6 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 14.12.2019
(1) In Niederösterreich wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Rahmen des gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im gesamten Bundesgebiete bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden einschließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich.

(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die juristische Person, der die Aufgabe übertragen wird, gewährleisten kann, daß

1.

sie unparteiisch ist.

2.

sie die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

3.

kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegt.

(4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 1 und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbstverwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(5) Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997§ 6 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn dies

1.

zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2.

aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.

KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

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