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(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden einschließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die juristische Person, der die Aufgabe übertragen wird, gewährleisten kann, daß
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(4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 1 und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbstverwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
(5) Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997§ 6 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn dies
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(2) Die zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden einschließlich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Niederösterreich.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen. Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die juristische Person, der die Aufgabe übertragen wird, gewährleisten kann, daß
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(4) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 1 und 3 sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Selbstverwaltungskörper unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
(5) Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes durch die einzelnen amtlichen Stellen des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes in Niederösterreich erhoben worden sind, insbesondere die Übermittlung dieser Daten zwischen diesen Stellen und den mit der Vollziehung dieses Gesetzes, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 und des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997§ 6 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, betrauten Behörden, ist nur zulässig, wenn dies
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