§ 7 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 3 § 7 NÖund 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten.

(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten.

(4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 11) zu treffen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 3 § 7 NÖund 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten.

(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten.

(4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 11) zu treffen.

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