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(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten.
(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten.
(4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 11) zu treffen.
(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen hat die Gemeinde, soferne sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt werden, ohne Verzögerung an die Bezirksverwaltungsbehörde – gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge – weiterzuleiten.
(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat die Gemeinde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer die von ihr als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Anordnungen ist unverzüglich an die Bezirksbauernkammer zu berichten.
(4) In Städten mit eigenem Statut hat der Magistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Schadorganismen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 11) zu treffen.