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Legende:
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(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen.
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(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) Bedacht zu nehmen.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen.