§ 9 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1§ 9 NÖ) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung, im Bedarfsfall zur Umsetzung bzw KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften, die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Schadorganismen,

1.

deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

2.

denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,

3.

(entfällt)

für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1§ 9 NÖ) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung, im Bedarfsfall zur Umsetzung bzw KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften, die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Schadorganismen,

1.

deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

2.

denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,

3.

(entfällt)

für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist – wann immer möglich – auf die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung vorschreiben, daß für Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Vollziehung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen Gebühren erhoben werden und deren Höhe festsetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten