§ 10 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Verboten ist das Halten von Schadorganismen§ 10 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt.

(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn

1.

die Notwendigkeit des Haltens solcher Schadorganismen nachgewiesen ist,

2.

die antragstellende, oder eine von dieser namhaft zu machende Person über die notwendige Qualifikation verfügt, sodaß die Einhaltung der in Z 3 genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, und

3.

alle notwendigen Sicherungen gegen eine Verschleppung solcher Schadorganismen gegeben sind.

Die Landesregierung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der in Z 3 genannten Voraussetzungen Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben. Bei Vorliegen eines Antrags nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG (§ 21 Z 4) hat die Landesregierung gegebenenfalls die Bedingungen des Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2008/61/EG vorzuschreiben.

(4) Ein Antrag nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG hat mindestens die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu enthalten.

(5) Die Kontrolle der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weg gefallen sind.

(7) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Abs. 5 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Verboten ist das Halten von Schadorganismen§ 10 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt.

(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn

1.

die Notwendigkeit des Haltens solcher Schadorganismen nachgewiesen ist,

2.

die antragstellende, oder eine von dieser namhaft zu machende Person über die notwendige Qualifikation verfügt, sodaß die Einhaltung der in Z 3 genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, und

3.

alle notwendigen Sicherungen gegen eine Verschleppung solcher Schadorganismen gegeben sind.

Die Landesregierung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der in Z 3 genannten Voraussetzungen Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben. Bei Vorliegen eines Antrags nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG (§ 21 Z 4) hat die Landesregierung gegebenenfalls die Bedingungen des Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2008/61/EG vorzuschreiben.

(4) Ein Antrag nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG hat mindestens die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu enthalten.

(5) Die Kontrolle der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.

(6) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weg gefallen sind.

(7) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Abs. 5 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer.

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