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(2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt.
(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn
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(4) Ein Antrag nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG hat mindestens die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu enthalten.
(5) Die Kontrolle der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weg gefallen sind.
(7) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Abs. 5 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Dieses Verbot gilt nicht, sofern hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Ermächtigung vorliegt.
(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbote können von der Landesregierung für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke aufgrund eines von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 6 Abs. 1 erstellten Gutachtens zugelassen werden, wenn
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(4) Ein Antrag nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/61/EG hat mindestens die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu enthalten.
(5) Die Kontrolle der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Diese Kontrolle hat jährlich mindestens einmal zu erfolgen.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist zu widerrufen, wenn die vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Bewilligung weg gefallen sind.
(7) Die Landesregierung kann vorsehen, daß für die Kontrolle nach Abs. 5 kostendeckende Gebühren eingehoben werden. Die Gebühren verbleiben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer.