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(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 Abs. 1 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere
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(3) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011§ 11 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darfKPSG seit 14.12.2019 weggefallen.
(4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis zu bringen.
(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 Abs. 1 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse und – wann immer möglich – unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes (§ 2 Z 5) die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erlassen und zwar insbesondere
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(3) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011§ 11 NÖ in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darfKPSG seit 14.12.2019 weggefallen.
(4) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 oder der Ausstellung einer Bestätigung gemäß Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sie es für erforderlich erachtet, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen; solche einstweilige Verfügungen sind der zuständigen Bezirksbauernkammer zur Kenntnis zu bringen.