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(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zur Kenntnis zu bringen.