§ 12 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 § 12 NÖverhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der davon betroffenen Gemeinde und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 § 12 NÖverhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der davon betroffenen Gemeinde und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; der Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Niederösterreich durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) zur Kenntnis zu bringen.

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