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(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (§ 6 Abs. 3).
(3) Ergibt sich aufgrund der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, sind die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 erstellten Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu treffen.
(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (§ 6 Abs. 3).
(3) Ergibt sich aufgrund der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, sind die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 erstellten Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu treffen.
(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.