§ 13 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1§ 13 NÖ) die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges allen in Betracht kommenden in den §§ 3 und 4 angeführten Personen aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allenfalls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen bzw KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. eine Sachverständige mit der Leitung zu betrauen.

(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (§ 6 Abs. 3).

(3) Ergibt sich aufgrund der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, sind die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 erstellten Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu treffen.

(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1§ 13 NÖ) die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges allen in Betracht kommenden in den §§ 3 und 4 angeführten Personen aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allenfalls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen bzw KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. eine Sachverständige mit der Leitung zu betrauen.

(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde betraut werden (§ 6 Abs. 3).

(3) Ergibt sich aufgrund der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, sind die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung auf einen gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 erstellten Antrag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu treffen.

(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

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