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(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Schadorganismen verpflichten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen wurden, zu erstatten.
(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Schadorganismen verpflichten.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind jener Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen wurden, zu erstatten.