§ 16 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw§ 16 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie insbesondere Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch nicht zu derartigen Betrieben gehörige Räume, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehandelt werden.

(2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und den von dieser beauftragten Fachorganen.

(3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen,

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unter welchen Voraussetzungen,

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auf welche Art und

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zu welchem Zeitpunkt

die in Abs. 1 genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden sind.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist weiters festzulegen, welche Berichte

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während der Betriebsführung,

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über die Benützung der Räume oder

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anläßlich der Abhaltung der Märkte

regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und wie deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind.

(5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen,

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welche Berichte die Überwachungsorgane bei Feststellung von Schadorganismen zu erstatten haben,

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welche Anzeigen sie zu erstatten haben und

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welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Schadorganismen bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw§ 16 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie insbesondere Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch nicht zu derartigen Betrieben gehörige Räume, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehandelt werden.

(2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und den von dieser beauftragten Fachorganen.

(3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen,

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unter welchen Voraussetzungen,

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auf welche Art und

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zu welchem Zeitpunkt

die in Abs. 1 genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden sind.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist weiters festzulegen, welche Berichte

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während der Betriebsführung,

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über die Benützung der Räume oder

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anläßlich der Abhaltung der Märkte

regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und wie deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind.

(5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen,

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welche Berichte die Überwachungsorgane bei Feststellung von Schadorganismen zu erstatten haben,

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welche Anzeigen sie zu erstatten haben und

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welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Schadorganismen bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben.

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