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(2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und den von dieser beauftragten Fachorganen.
(3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen,
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(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist weiters festzulegen, welche Berichte
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(5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen,
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(2) Die Überwachung obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1) und den von dieser beauftragten Fachorganen.
(3) Wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, kann die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung durch Verordnung bestimmen,
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(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist weiters festzulegen, welche Berichte
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(5) Die Landesregierung kann, wenn dies aufgrund eines gehäuften Auftretens von Schadorganismen geboten erscheint, nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH durch Verordnung bestimmen,
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