§ 17 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1§ 17 NÖ) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Verordnungswege die Überwachung des Verkehres mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Schadorganismen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich selbst oder aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich oder von Niederösterreich in bisher befallsfreie Bundesgebiete zu verhindern KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer (§ 6 Abs. 1§ 17 NÖ) und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Verordnungswege die Überwachung des Verkehres mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Schadorganismen innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich selbst oder aus anderen Bundesländern nach Niederösterreich oder von Niederösterreich in bisher befallsfreie Bundesgebiete zu verhindern KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

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